Satzung der
Naturwissenschaftlichen Vereinigung Lüdenscheid e. V.
§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet; Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen "Naturwissenschaftliche Vereinigung Lüdenscheid
e.V.", abgekürzt "NwV"
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Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid und ist dort im Vereinsregister
eingetragen.
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Sein Arbeitsgebiet ist das Südwestfälische Bergland, insbesondere
der Märkische Kreis.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Ziele des Vereins sind:
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die Förderung der naturwissenschaftlichen Heimatforschung,
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die Vermittlung naturwissenschaftlicher Bildung,
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Verbreitung des ökologischen Denkens und Handelns,
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der aktive Einsatz im Umweltschutz, im Naturschutz und in der Landschaftpflege.
Der Satzungszweck wird zum Beispiel verwirklicht
durch Forschungsaufgaben, Stellungnahmen und Veröffentlichungen, Studienfahrten
und Lehrwanderungen, Vorträge und Gespräche sowie Jugendarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
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Der Verein dient ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtchaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmässigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied können natürliche und juristische Personen des privaten
und öffentlichen Rechts sowie Vereine werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand, der innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des
Aufnahmeantrages die Aufnahme ablehnen kann. Bei Aufnahme Jugendlicher
unter 18 Jahren muss die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
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Die Mitgliedschaft endet durch:
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eine an den Vorsitzenden gerichtete schriftliche Austrittserklärung,
die mit Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,
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Tod
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den Ausschluß, der bei vereinsschädigendem Verhalten mit 2/3
Stimmenmehrheit durch den Vorstand, der das Mitglied zwecks Anhörung
zu laden hat, beschlossen wird. Das Mitglied ist über den Beschluß
schriftlich in Kenntnis zu setzen .Bei seinem Einspruch entscheidet die
Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig,
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die Nichtzahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung.
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Mitgliedern, die sich während einer mehrjährigen Vereinszugehöhrigkeit
um die NwV verdient gemacht haben, kann durch die Jahreshauptversammlung
die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden; sie entbindet von der Beitragszahlung
und gestattet freien Eintritt zu den Vortragsveranstaltungen
§ 5 Jahreshauptversammlung
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Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im 1. Vierteljahr des
Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben
einberufen und ist unter diesen Voraussetzungen beschlussfähig - unbeschadet
der Zahl der erschienenen Mitglieder. Nicht natürliche Mitglieder
nehmen ihre Rechte in der Jahreshauptversammlung durch einen Vertreter
wahr, der wie alle anderen Mitglieder eine Stimme hat.
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Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende, im Falle der
Verhinderung sein Stellvertreter oder ein dazu beauftragtes Mitglied des
Vorstandes. Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn die ordnungsgemässe
Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Versammlung
fest. Die Abstimmung über Beschlüsse entspricht der bei Wahlen.
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Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig
für:
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Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
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Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer,
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Entlastung des Vorstands,
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Festlegung des Mitgliedsbeitrags,
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Benennung von Ehrenmitgliedern,
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Satzungsänderungen,
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Entscheidung bei Widerspruch gegen Ausschluß eines Mitglieds,
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Auflösung des Vereins.
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Über die Versammlung schreibt der Protokollführer einen
Bericht. Der vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnende
Bericht ist dem Vorsitzenden vorzulegen. Ist der Protokollführer
nicht anwesend, so betraut der Versammlungsleiter ein anderes
Mitglied mit der Aufgabe.
§ 6 Vorstand
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Den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
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Zum erweiterten Vorstand gehören ausserdem:
der Geschäftsführer, der Kassenwart, der Protokollführer,
der Schriftleiter, der Pressewart sowie weitere Beisitzer (zum Beispiel
Arbeitskreisleiter, Leiter der Jugendgruppe ), deren Zahl und Aufgabe
durch die Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Ebenso wie für den
Vorsitzenden können auch für die anderen Vorstandsämter
Stellvertreter gewählt werden. Zum Vorstand gehört gegebenenfalls
der Ehrenvorsitzende der Vereinigung.
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Der Vorstand kann jederzeit weitere NwV-Mitglieder zu seinen Sitzungen
laden. Sie üben nur eine beratende Funktion aus und haben bei Abstimmungen
kein Stimmrecht.
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Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
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Wählbar sind alle Mitglieder ab 18 Jahre. Die Altersbeschränkung
gilt nicht für den Leiter der Jugendgruppe und seine Stellvertreter.
Wiederwahl ist zulässig.
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Auch nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstands bleibt dieser bis zur Neuwahl
im Amt. Bei vorzeitiger Niederlegung eines Vorstandsamts kann der Vorstand
ein geeignetes Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der betreffenden
Aufgaben bis zur Jahreshauptversammlung betauen.
§ 7 Wahlen
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Die Vorstandswahlen werden im Bedarfsfall durch einen von der Jahreshauptversammlung
zu benennenden Wahlausschuss vorbereitet. Er besteht aus einem Mitglied
des amtierenden Vorstands und vier weiteren Vereinsmitgliedern. Der
Wahlausschuss wählt aus seinen Reihen einen Wahlleiter, der
die Neuwahl des Vorstands in der Jahreshauptversammlung leitet.
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Die Abstimmung erfolgt durch Heben der Hand, wenn alle Anwesenden damit
einverstanden sind, sonst durch Stimmzettel.
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Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden
Mitglieder sich für ihn entscheidet. Erreicht keiner der Kandidaten
die erforderliche Mehrheit, gilt derjenige als gewählt, der in einem
zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand
in der in § 5 (1) bezeichneten Weise einberufen. Der Vorstand
muss eine außerordentliche Mitgiederversammlung einberufen, wenn
dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe gefordert wird.
§ 9 Beiträge
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Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstands die Höhe
der Jahresbeiträge fest.
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Der Beitrag ist im 1.Vierteljahr des Kalenderjahrs zu entrichten.
§ 10 Kassenprüfung
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Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder prüfen
jährlich die Kasse. Die Kassenprüfer dürfen nicht
dem Vorstand angehören, ihre Amtsdauer ist auf zwei Jahre beschränkt;
doch wird alljährlich ein Kassenprüfer durch Neuwahl ersetzt.
Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren möglich. Bei Verhinderung
eines Kassenprüfers bestimmt der Vorstand ein anderes Mitglied.
§ 11 Haftpflicht
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Der Verein haftet für Schäden Dritter, welche diesen durch ein
Mitglied des Vorstands oder ein anderes satzungsgemäß handelndes
Mitglied in Ausführung einer Tätigkeit für den Verein zum
Schadenersatz verpflichtend zugefügt wurden. Zur Befriedigung berechtigter
und Abwehr unberechtigter Ansprüche vereinbart der Verein eine Haftpflichtversicherung,
deren Art und Umfang durch den Vorstand bestimmt werden.
Nehmen Gäste an Veranstaltungen der NwV teil, so
geschieht dies auf eigene Gefahr.
§ 12 Auflösung der Vereinigung
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Die Auflösung der Vereinigung muss von mindestens einem
Drittel der Mitglieder beantragt werden. Über die Auflösung
entscheidet die hierzu einberufene Mitgliederversammlung, die nur beschlussfähig
ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Drei
Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder sind zum Auflösungsbeschluss
notwendig. Das vorhandene Vermögen und die Unterlagen der NwV erhält
bei ihrer Auflösung das Naturschutzzentrum Märkischer Kreis.
Unterlagen, die das Naturschutzzentrum Märkischer Kreis nicht verwerten
kann, sollen dem Archiv der Stadt Lüdenscheid übergeben werden.
§ 13 Satzungsänderung
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Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Diese Satzung wurde beschlossen durch die Jahreshauptversammlung
am 16.02.1991.
Die Veröffentlichung dieser Satzung im Internet ist
ein Service der NwV Lüdenscheid. Im Zweifelsfall hat allein die gedruckte,
vom Amtsgericht genehmigte Fassung Gültigkeit.