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Naturwissenschaftliche Vereinigung Lüdenscheid e. V.

Satzung der
Naturwissenschaftlichen Vereinigung Lüdenscheid e. V.


§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet; Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Naturwissenschaftliche Vereinigung Lüdenscheid e.V.", abgekürzt "NwV"
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
  3. Sein Arbeitsgebiet ist das Südwestfälische Bergland, insbesondere der Märkische Kreis.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Ziele des Vereins sind:

  1. die Förderung der naturwissenschaftlichen Heimatforschung,
  2. die Vermittlung naturwissenschaftlicher Bildung,
  3. Verbreitung des ökologischen Denkens und Handelns,
  4. der aktive Einsatz im Umweltschutz, im Naturschutz und in der Landschaftpflege.
Der Satzungszweck wird zum Beispiel verwirklicht durch Forschungsaufgaben, Stellungnahmen und Veröffentlichungen, Studienfahrten und Lehrwanderungen, Vorträge und Gespräche sowie Jugendarbeit.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein dient ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtchaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,  oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt  werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Vereine werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages die Aufnahme ablehnen kann. Bei Aufnahme Jugendlicher unter 18 Jahren muss die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch:
  3. Mitgliedern, die sich während einer mehrjährigen Vereinszugehöhrigkeit  um die NwV verdient gemacht haben, kann durch die Jahreshauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden; sie entbindet von der Beitragszahlung und gestattet freien Eintritt zu den Vortragsveranstaltungen


§ 5 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im 1. Vierteljahr des  Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch  Rundschreiben einberufen und ist unter diesen Voraussetzungen beschlussfähig - unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder.  Nicht natürliche Mitglieder nehmen ihre Rechte in der Jahreshauptversammlung durch einen Vertreter wahr, der wie alle anderen  Mitglieder eine Stimme hat.
  2. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter oder ein dazu beauftragtes Mitglied des Vorstandes. Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn die ordnungsgemässe Einberufung  und die  Beschlussfähigkeit der Versammlung fest. Die Abstimmung über Beschlüsse entspricht der bei Wahlen.
  3. Die Jahreshauptversammlung  ist insbesondere zuständig  für:
  4. Über  die Versammlung schreibt der Protokollführer einen Bericht. Der vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnende Bericht  ist dem Vorsitzenden vorzulegen. Ist der Protokollführer nicht anwesend, so  betraut  der Versammlungsleiter ein anderes Mitglied mit der Aufgabe.


§ 6 Vorstand

  1. Den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
  2. Zum erweiterten Vorstand gehören ausserdem:
    der Geschäftsführer, der Kassenwart, der Protokollführer, der Schriftleiter, der Pressewart sowie weitere Beisitzer (zum Beispiel Arbeitskreisleiter, Leiter der Jugendgruppe ), deren Zahl und Aufgabe durch die Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Ebenso wie für den Vorsitzenden können auch für die anderen Vorstandsämter Stellvertreter gewählt werden. Zum Vorstand gehört gegebenenfalls der Ehrenvorsitzende der Vereinigung.
  3. Der Vorstand kann jederzeit weitere NwV-Mitglieder zu seinen Sitzungen laden. Sie üben nur eine beratende Funktion aus und haben bei Abstimmungen  kein Stimmrecht.
  4. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
  5. Wählbar sind alle Mitglieder ab 18 Jahre. Die Altersbeschränkung gilt nicht für den Leiter der Jugendgruppe und seine Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Auch nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstands bleibt dieser bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitiger Niederlegung eines Vorstandsamts kann der Vorstand ein geeignetes Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben bis zur Jahreshauptversammlung betauen.


§ 7 Wahlen

  1. Die Vorstandswahlen werden im Bedarfsfall durch einen von der Jahreshauptversammlung zu benennenden Wahlausschuss vorbereitet. Er besteht aus einem Mitglied des amtierenden Vorstands und vier weiteren Vereinsmitgliedern. Der Wahlausschuss wählt aus seinen Reihen einen Wahlleiter, der die Neuwahl des Vorstands in der Jahreshauptversammlung leitet.
  2. Die Abstimmung erfolgt durch Heben der Hand, wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind, sonst durch Stimmzettel.
  3. Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich für ihn entscheidet. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, gilt derjenige als gewählt, der in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält.  Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in der in § 5 (1) bezeichneten Weise einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgiederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird.


§ 9 Beiträge

  1. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstands die Höhe der Jahresbeiträge fest.
  2. Der Beitrag ist im 1.Vierteljahr des Kalenderjahrs zu entrichten.


§ 10 Kassenprüfung

  1. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder prüfen jährlich die  Kasse. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, ihre Amtsdauer ist auf zwei Jahre beschränkt; doch wird alljährlich ein Kassenprüfer durch Neuwahl ersetzt. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren möglich. Bei Verhinderung eines Kassenprüfers bestimmt der Vorstand ein anderes Mitglied.


§ 11 Haftpflicht

  1. Der Verein haftet für Schäden Dritter, welche diesen durch ein Mitglied des Vorstands oder ein anderes satzungsgemäß handelndes Mitglied in Ausführung einer Tätigkeit für den Verein zum Schadenersatz verpflichtend zugefügt wurden. Zur Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Ansprüche vereinbart der Verein eine Haftpflichtversicherung, deren Art und Umfang durch den Vorstand bestimmt werden.
    Nehmen Gäste an Veranstaltungen der NwV teil, so geschieht dies auf eigene Gefahr.


§ 12 Auflösung der Vereinigung

  1. Die Auflösung der Vereinigung muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Über die Auflösung entscheidet die hierzu einberufene Mitgliederversammlung, die nur beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder sind zum Auflösungsbeschluss notwendig. Das vorhandene Vermögen und die Unterlagen der NwV erhält bei ihrer Auflösung das Naturschutzzentrum Märkischer Kreis. Unterlagen, die das Naturschutzzentrum Märkischer Kreis nicht verwerten kann, sollen dem Archiv der Stadt Lüdenscheid übergeben werden.


§ 13 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Diese Satzung wurde beschlossen durch die Jahreshauptversammlung am 16.02.1991.


Die Veröffentlichung dieser Satzung im Internet ist ein Service der NwV Lüdenscheid. Im Zweifelsfall hat allein die gedruckte, vom Amtsgericht genehmigte Fassung Gültigkeit.