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Naturwissenschaftliche Vereinigung Lüdenscheid e. V.

Satzung der
Naturwissenschaftlichen Vereinigung Lüdenscheid e. V.


§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet; Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Naturwissenschaftliche Vereinigung Lüdenscheid e. V.", abgekürzt "NwV".
    Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
    Sein Arbeitsgebiet ist das Südwestfälische Bergland, insbesondere der Märkische Kreis.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Ziele des Vereins sind:

  1. die Förderung der naturwissenschaftlichen Heimatforschung,
  2. die Vermittlung naturwissenschaftlicher Bildung,
  3. die Verbreitung des ökologischen Denkens und Handelns,
  4. der aktive Einsatz im Umweltschutz, im Naturschutz und in der Landschaftpflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Forschungsaufgaben, Stellungnahmen und Veröffentlichungen, Studienfahrten und Lehrwanderungen, Vorträge und Gespräche sowie Jugendarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Bei Aufnahme Jugendlicher unter 18 Jahren muss die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch:
  3. Mitgliedern, die sich während einer mehrjährigen Vereinszugehörigkeit um die NwV verdient gemacht haben, kann durch die Jahreshauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie entbindet von der Beitragszahlung und gestattet freien Eintritt zu den Vortragsveranstaltungen.


§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben oder per E-Mail einberufen und ist unter diesen Voraussetzungen beschlussfähig - unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder. Nichtnatürliche Mitglieder nehmen ihre Rechte in der Jahreshauptversammlung durch einen Vertreter wahr, der wie alle anderen Mitglieder eine Stimme hat.
  2. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Vereinsmitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen.
    Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und bestimmt einen Protokollführer.
    Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins.
  3. Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
  4. Über die Versammlung schreibt der Protokollführer einen Bericht. Der vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnende Bericht ist dem Vorsitzenden vorzulegen.


§ 6 Vorstand

  1. Den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende.
    Beide vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem:
    der Kassenwart, der Schriftleiter sowie weitere Beisitzer (zum Beispiel Arbeitskreisleiter, Leiter der Jugendgruppe ), deren Zahl und Aufgabe durch die Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Ebenso wie für den Vorsitzenden können auch für die anderen Vorstandsämter Stellvertreter gewählt werden.
  3. Der Vorstand kann jederzeit weitere NwV-Mitglieder zu seinen Sitzungen laden. Sie üben nur eine beratende Funktion aus und haben bei Abstimmungen kein Stimmrecht.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder ab 18 Jahre. Die Altersbeschränkung gilt nicht für den Leiter der Jugendgruppe und seine Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Auch nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstands bleibt dieser bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitiger Niederlegung eines Vorstandsamts kann der Vorstand ein geeignetes Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben bis zur Jahreshauptversammlung betrauen.


§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in der in § 5 (1) bezeichneten Weise einberufen.
    Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgiederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird.


§ 8 Beiträge

  1. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstands die Höhe der Jahresbeiträge fest.
    Der Beitrag ist im 1. Vierteljahr des Kalenderjahrs zu entrichten.


§ 9 Kassenprüfung

  1. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder prüfen jährlich die Kasse. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, ihre Amtsdauer ist auf zwei Jahre beschränkt; jedoch wird alljährlich ein Kassenprüfer durch Neuwahl ersetzt. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren möglich. Bei Verhinderung eines Kassenprüfers bestimmt der Vorstand ein anderes Mitglied.


§ 10 Haftpflicht

  1. Zur Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Ansprüche vereinbart der Verein eine Haftpflichtversicherung, deren Art und Umfang durch den Vorstand bestimmt werden.
    Nehmen Gäste an Veranstaltungen der NwV teil, so geschieht dies auf eigene Gefahr.


§ 11 Auflösung der Vereinigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit Monatsfrist einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    Das vorhandene Vermögen und die Unterlagen der NwV erhält bei ihrer Auflösung das Naturschutzzentrum Märkischer Kreis oder, falls dieses nicht mehr existiert, die Stiftung Märkisches Sauerland.


§ 12 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Diese Satzung wurde beschlossen durch die Jahreshauptversammlung am 26.02.2011.


Die Veröffentlichung dieser Satzung im Internet ist ein Service der NwV Lüdenscheid. Im Zweifelsfall hat allein die gedruckte, vom Amtsgericht genehmigte Fassung Gültigkeit.